Wildbret-Abgabe: die meisten Jäger fallen nicht unter das Verpackungsgesetz
Das vom DJV in Auftrag gegebene Gutachten bestätigt, dass nur Jäger vom neuen Verpackungsgesetz betroffen sind, die gewerbsmäßig mit Wildbret handeln. Dennoch gibt es einige wichtige Dinge zu beachten.
05. Dezember 2018 (DJV) Berlin
Das neue Verpackungsgesetz, das zum 1. Januar 2019 in Kraft tritt, bringt auch für einige Jäger neue Pflichten mit sich. Zunächst bestanden noch erhebliche Unsicherheit darüber, wer von dem Gesetz betroffen ist. Jetzt bestätigt ein Verpackungsrechtsexperte in einem vom DJV in Auftrag gegebenen Gutachten: Jäger, die Wildbret verpackt – etwa vakuumiert – abgeben, handeln nicht „gewerbsmäßig“, wenn sie keine Gewinne aus der Jagd erzielen. Demnach sind sie vom kommenden Verpackungsgesetz nicht betroffen und müssen sich nicht registrieren.
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Vor allem land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, bei denen die Jagd ein Teil des Betriebes ist, fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Verpackungsgesetzes. Diese Betriebe können in vielen Fällen aber sogenannte „Serviceverpackungen“ verwenden und damit die Registrierungspflicht vermeiden. Der DJV hat sein Frage-Antwort-Papier zum Thema aktualisiert. Dort finden Jäger detaillierte Antworten zur möglichen Registrierungspflicht.
Das Verpackungsgesetz löst zum Jahreswechsel die bislang geltende Verpackungsverordnung ab. Neu ist unter anderem eine Registrierungspflicht für Hersteller von verpackten Produkten. Diese müssen sich (wie bisher) an einem „dualen System“ zur Entsorgung der Verpackung beteiligen.